Statuten Feuerwehrverein Schaffhausen

 

 

 

Statuten


Feuerwehrverein Schaffhausen


I.  Name, Sitz und Zweck

 

Artikel  1

 

Unter dem Name „Feuerwehrverein Schaffhausen“ (im folgenden Feuerwehrverein genannt) besteht mit Sitz in Schaffhausen auf unbestimmte Zeit ein Verein im Sinne von Art. 60 bis 79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Einfachheitshalber werden in diesen Statuten auf weibliche Formen wie Präsidentin, Vizepräsidentin, Aktuarin usw. verzichtet und statt dessen die männlichen Bezeichnungen verwendet.

 

 

Artikel  2

 

Zweck des Feuerwehrvereins Schaffhausen ist

 

-       Die Förderung des Feuerwehrwesens im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sowie die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder.

-       Die Förderung der ausserdienstlichen Tätigkeit durch Veranstaltungen von Vorträgen, Filmvorführungen (Fach-Demonstrationen) und Exkursionen

-       Die Pflege der Kameradschaft unter seinen Mitgliedern.

 

 

II.  Mitgliedschaft

 

Artikel  3

 

Der Verein kennt folgende Mitgliederkategorien:

 

a)        Mitglieder

Als solche können Personen aufgenommen werden, welche im Feuerwehrwesen aktiv mitwirken. Sie können auch nach ihrem Rücktritt Mitglied bleiben.

 

 

b)        Kollektivmitglieder

Als solche können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften, welche aus eigenem Interesse die Ziele des Vereines unterstützen wollen, beitreten.

 

 

 

 

 

c)        Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Mehrheitsbeschluss der Vereinsversammlung.

Das Ehrenmitglied ist beitragsfrei, ist jedoch dem Mitglied in seinen Rechten gleichgestellt.

 

d)       Freimitglieder

Mitglieder mit 25-jähriger Vereinszugehörigkeit werden zu Freimitgliedern ernannt. Sie sind beitragsfrei, behalten jedoch ihre bisherigen Rechte.

 

 

III.  Aufnahme, Austritt und Ausschluss

 

Artikel  4

 

Die Aufnahme in den Feuerwehrverein als Mitglied- oder Kollektivmitglied erfolgt auf schriftliche Anmeldung hin durch den Vorstand.

 

 

Artikel  5

 

Der Austritt aus dem Feuerwehrverein kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Es erfolgt keine Rückerstattung des Jahresbeitrages für ein bereits angebrochenes Vereinsjahr.

Mitglieder, die gegen die Interessen des Vereines verstossen, können auf Antrag des Vorstandes ohne Angabe der Gründe durch die Vereinsversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Mit der Löschung der Mitgliedschaft erlischt auch jeglicher Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nach erfolgter Mahnung nicht nachkommen, können durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden.

 

 

IV.  Organisation des Vereins

 

Artikel  6

 

Die Organe des Feuerwehrvereins sind:

 

A       Die Vereinsversammlung

B       Der Vorstand

C       Die Rechnungsrevisoren

 

 

 

 

A  Die Vereinsversammlung

 

Artikel  7

 

Die Versammlung der Mitglieder (Vereinsversammlung) bildet das oberste Organ des Vereins.

Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Jahresrechnung statt.

Ausserordentliche Vereinsversammlungen können jederzeit auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes angesetzt werden. Eine Vereinsversammlung muss durch den Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.

 

 

Artikel  8

 

Die Einberufung zur ordentlichen oder ausserordentlichen Vereinsversammlung hat schriftlich zu erfolgen und muss unter Bekanntgabe der Traktanden spätesten vierzehn Tage vor der Versammlung der Post zum Versand aufgegeben worden sein. Anträge auf Ergänzung der Traktandenliste haben spätestens sieben Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich im Besitze des Vereinspräsidenten zu sein, ansonsten über sie anlässlich der Vereinsversammlung keine Beschlüsse gefasst werden können.

 

 

Artikel  9

 

Die Vereinsversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Vereins übertragen sind, insbesondere über folgende Geschäfte:

 

1.   Wahl der Stimmenzähler

2.        Genehmigung des Protokolls der letzten ordentlichen oder

ausserordentlichen Vereinsversammlung

3.   Abnahme des Jahresberichtes des Vereinspräsidenten

4.   Abnahme der Jahresrechnung mit Revisorenbericht

5.   Wahl des Präsidenten

6.   Wahl des Kassiers

7.   Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder

8.   Wahl der Rechnungsrevisoren

9.   Festsetzung der Jahresbeiträge

10.     Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern

11.   Ausschluss von Mitgliedern

12.   Entscheid über Rekurse von Mitgliedern

13.   Änderung der Statuten

14.   Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

 

Artikel  10

 

Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Ausstand der Vizepräsident. Befindet sich auch dieser im Ausstand, so wählt die Vereinsversammlung ein anderes Vorstandsmitglied zum Tagespräsidenten.

 

 

Artikel  11

 

An der Vereinsversammlung steht jedem Mitglied, Ehren- und Freimitglied das Stimmrecht zu. Kollektivmitglieder haben ein Stimmrecht.

Jedes Mitglied ist vom Stimmrecht ausgeschlossen bei Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft zwischen ihm oder einer mit ihm in gerader Linie verwandter Person einerseits und dem Verein anderseits.

 

 

 

 Artikel  12

 

Abstimmungen und Wahlen haben in der Regel offen zu erfolgen, wenn kein Antrag auf geheime Durchführung erfolgt, über den vorgängig die Vereinsversammlung abzustimmen hat.

Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr, soweit Gesetz oder Statuten nicht ein qualifiziertes Mehr verlangen. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.

Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im Zweiten das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Beschlüsse über Änderungen der Statuten des Vereins benötigen für ihre Rechtsgültigkeit eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Auflösung des Vereins kann nur an einer ausserordentlichen Vereinsversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

 

 

B  Der Vorstand

 

Artikel  13

 

Der Vorstand besteht aus maximal neun Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

 

Präsident

Vizepräsident

Kassier

Aktuar

Ein oder mehrere Beisitzer

 

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Neu gewählte Vorstandsmitglieder treten in die Amtsdauer ihrer Vorgänger ein. Die Vorstandsmitglieder sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.

 

 

 Artikel  14

 

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen mit der Unterschrift des Präsidenten oder Vizepräsidenten zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorstand erledigt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit Gesetz oder Statuten diese Aufgaben nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen. Insbesondere hat der Vorstand die Vereinsversammlung einzuberufen, vorzubereiten und durchzuführen, neue Mitglieder aufzunehmen, Austritte zu bestätigen und allenfalls Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste vorzunehmen. Sodann obliegt dem Vorstand die Gestaltung des Vereinslebens durch Organisation von Veranstaltungen. Dem Vorstand steht eine jährliche Ausgabenkompetenz für

aussergewöhnliche Aufwendungen bis zu  Fr. 2'000.-  zu.

                           

                                                 

                                                  Artikel  15

 

Den einzelnen Vorstandsmitgliedern obliegen grundsätzlich folgende Aufgaben:

 

-       Der Präsident leitet die Vorstandssitzungen und Vereinsversammlungen. Er setzt die Vorstandssitzungen an, so oft die Geschäfte dies erfordern.

-       Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in dessen Verhinderungsfalle mit all seinen Rechten und Pflichten.

-       Der Kassier führt die Vereinsbuchhaltung und erstattet alljährlich darüber der Vereinsversammlung Bericht.

-       Der Aktuar protokolliert die Vorstandssitzungen und Vereinsversammlungen.

-       Die Beisitzer übernehmen die ihnen im Einzelfalle vom Vorstand übertragenen Arbeiten.

 

 

Artikel  16

 

Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern, auf Einladung des Präsidenten. Wenn die absolute Mehrheit der Vorstandsmitglieder eine Vorstandssitzung wünschen, ist der Präsident verpflichtet diese innerhalb von vier Wochen einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn das absolute Mehr der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.

Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu erstellen.

 

 

 

Artikel  17

 

Gegen die Beschlüsse des Vorstandes kann jedes betroffene Mitglied Rekurs an der nächsten Vereinsversammlung erheben. Der Rekurs ist innert Monatsfrist seit Kenntnisnahme von dem Beschluss schriftlich begründet dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung einzureichen.

 

 

C   Die Rechnungsrevisoren

 

Artikel  18

 

Der erste und zweite Revisor sowie ein Ersatzrevisor, welche von der Vereinsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden, bilden die Kontrollstelle. Nach zwei Jahren scheidet der erste Revisor aus. Dessen Nachfolger wird der zweite Revisor. Der Ersatzrevisor wird zweiter Revisor. Neu muss ein Ersatzrevisor gewählt werden.

Die Rechnungsrevision kann ausnahmsweise einem Treuhandbüro übertragen werden.

 

 

                                                  Artikel  19

 

Die Revisoren haben die Geschäftsführung des Vereins, insbesondere die Geschäftsrechnung und Bilanz zu prüfen. Sie haben sich vor allem über das Vorhandensein des ausgewiesenen Vermögensstandes zu überzeugen, zu prüfen, ob sich die Betriebsrechnung und die Bilanz in Übereinstimmung mit den Büchern befindet und diese ordnungsgemäss geführt sind. Die Revisoren haben der Vereinsversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu stellen.

 

 

 

V.  Finanzielles

 

Artikel  20

 

Der Verein führt:

 

Die Vereinskasse

 

Das Rechnungsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

 

 

Die Vereinskasse

 

Artikel  21

 

Ihre Einnahmen bestehen aus:

1.   den Jahresbeiträgen der Mitglieder         

2.   den Jahresbeiträgen der Kollektivmitglieder

3.   dem Ertrag des Vereinsvermögens

4.   allfälligen Spenden, Schenkungen und Vermächtnissen

 

 

 

 Artikel  22

 

Sämtliche Rechnungen sind vom Präsidenten zu visieren und dem Kassier zur Zahlung anzuweisen.

 

 

Artikel  23

 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder und des Vorstandes für Verpflichtungen des Vereins ist ausgeschlossen.

 

 

 

VI.  Allgemeine Bestimmungen

 

Artikel  24

 

Bei Auflösung des Vereins ist das gesamte Vereinsvermögen dem  „Kantonalen Feuerwehrverband Schaffhausen“ in Verwaltung zu geben, zu handen eines später neu zu gründenden „Feuerwehrverein Schaffhausen“ mit gleichen Zielen.

Die Statuten sind gemäss Beschluss der Vereinsversammlung vom 12..März 2010  11. März 2011 in Kraft getreten und ersetzen die Statuten vom 19.März 2004.

 

Schaffhausen, 11. März  2011

 

 

Feuerwehrverein Schaffhausen

 

                                                        Der Präsident                      Der Aktuar

                                                        Herbert Imhof                     Fredy Körner

Statuten Gültig ab 11.März 2011
Neu-Statuten-Revision 2010-11.doc
Microsoft Word Dokument 43.5 KB